129 50.2 Betreffend den Beschuldigten 2 / Luftgewehr GAMO Die Vorinstanz zog das Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186314, zur Vernichtung ein (pag. 1266). Der Beschuldigte 2 beantragt die Rückgabe des Luftgewehrs (pag. 1931). Das Strafgericht kann nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage.