Der Beschuldigte 1 wird auch oberinstanzlich verurteilt und unterliegt mit seinen Anträgen. Daher hat er dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 12'848.80 zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen