Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Berufungsverhandlung mit weiteren drei Stunden anzurechnen ist. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'911.55 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWST) fest. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt H.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet hat. Der Beschuldigte 1 wird auch oberinstanzlich verurteilt und unterliegt mit seinen Anträgen.