42a KAG). 49.6 Unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt H.________, im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt H.________ mit Honorarnote vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 16.58 Stunden geltend (pag. 1946). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Berufungsverhandlung mit weiteren drei Stunden anzurechnen ist.