Daher haben der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern unter solidarischer Haftbarkeit die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 15'368.85 und Rechtsanwalt F.________ die Differenzen zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'665.50, zu erstatten, sobald einer oder beide von ihnen in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).