Unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt F.________, im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorarnote vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 15 Stunden geltend (pag. 1943). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Berufungsverhandlung und deren Nachbereitung resp.