Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 7'558.15 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1'835.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.5 Unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin