135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 49.4 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 34.0833 Stunden geltend (pag. 1932). Der angegebene Aufwand und die aufgeführten Posten sind nicht zu beanstanden. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 7'558.15 (inkl. Auslagen und MWST) fest.