49.3 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 im vorinstanzlichen Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Rechtsanwalt D.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 13'450.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.