Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 10'989.90 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2'477.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.3 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 im vorinstanzlichen Verfahren