_ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'280.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 1 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 49.2 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 28. Juni 2022 einen Aufwand von 46 Stunden geltend (pag.