49. Entschädigungen 49.1 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 1 im vorinstanzlichen Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Q.________ im erstinstanzlichen Verfahren und die unberücksichtigte Honorarnote betreffend den privaten Verteidiger des Beschuldigten 1, Fürsprecher R.________, besteht kein Anlass (pag. 1452). Rechtsanwalt Q.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'280.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.