48. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 9’000.00 festzulegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sowie der wiederum überwiegend den Beschuldigten 1 betreffenden Delikte rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 2/3, mithin CHF 6'000.00, und dem Beschuldigten 1/3, mithin CHF 3'000.00, der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.