Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind vom Beschuldigten 1 aufgrund der überwiegend ihn betreffenden Delikte zu 4/5 und vom Beschuldigten 2 zu 1/5 zu tragen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen.