47. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit einzelne Kosten den Beschuldigten 1 und 2 direkt zugewiesen werden können, sind diese lediglich vom betreffenden Beschuldigten zu tragen. Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind vom Beschuldigten 1 aufgrund der überwiegend ihn betreffenden Delikte zu 4/5 und vom Beschuldigten 2 zu 1/5 zu tragen.