50 OR zu verurteilen. Fazit Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind in solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 zu bezahlen. 45. Kosten betreffend die Zivilpunkte Wie bereits vorinstanzlich, sind aufgrund des überschaubaren Zeitaufwandes für die Beurteilung der Zivilklagen sowohl vorinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren keine separaten Kosten und/oder Entschädigungen auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung