Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Auch wenn der Beschuldigte 2 eher eine Nebenrolle eingenommen hat, sind insbesondere auch die psychischen Folgen des Tatbeitrages des Beschuldigten 2 auf die Straf- und Zivilklägerin zu berücksichtigten. Der Beschuldigte 2 betritt als fremdere Person als der Beschuldigte 1 die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und erhöhte mit seiner physischen Präsenz und den Tritten auf dem Bett die daraus resultierenden psychischen Folgen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR zu verurteilen.