Auch wenn A.________ im eigentlichen Vorfall des 27.04.2017 die Hauptrolle übernahm, erscheint aufgrund der konkreten Umstände, dass dieser erst durch die Mitwirkung von C.________ in der Tatnacht zur Privatklägerin gelangte und sich letztlich beide tätlich am Übergriff beteiligten, vorliegend eine interne Haftungsquote zu gleichen Teilen angezeigt.