125 Solidarische Haftbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1448 f.): Vorliegend haben A.________ und C.________ durch ihr Zusammenwirken gemeinsam die durch die versuchte schwere Körperverletzung bei der Privatklägerin entstandenen Schäden verursacht. Sie haben in Mittäterschaft und eventualvorsätzlich gehandelt und waren sich über die Tatbeiträge des jeweils anderen im Klaren. Die beiden Beschuldigten haften demnach solidarisch. Auch wenn A.___