Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Tag des schädigenden Ereignisses stellt vorliegend der 27. April 2017 dar. Der Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin beantragte eine Verzinsung seit dem 28. April 2017, es gilt die im Zivilrecht vorherrschende Dispositionsmaxime.