Aufgrund dieser Ausführungen erachtet auch die Kammer, dass der Vorfall resp. das Handeln der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin nachhaltig in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt habe. Die der Straf- und Zivilklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und psychischen Integrität, welche von beiden Beschuldigten verursacht wurden, rechtfertigen die Ausrichtung einer Genugtuung, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (OR 47). Aufgrund der konkreten Umstände, des grossen Ermessens des Gerichts und ähnlich gelagerten Fällen, erachtet auch die Kammer eine Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art.