Sie habe aus Angst die Wohnung vom Parterre in den vierten Stock gewechselt (pag. 1887 f.). Wie die Vorinstanz berücksichtigt auch die Kammer, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits vor dem Vorfall vom 27. April 2017 in psychiatrischer Behandlung befand und die bereits bestandene Borderlinestörung sowie die weiteren Komorbiditäten im Zusammenhang mit der unglücklichen Kindheit den Beschuldigten nicht angelastet werden können. Der Vorfall hat die Straf- und Zivilklägerin psychisch aber geprägt und es musste gar ein Kontaktverbot gegen den Beschuldigten 1 ausgesprochen werden. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet auch die Kammer, dass der Vorfall resp.