Sie wurde damit in ihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt. Zusätzlich wurde die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ohnehin nicht unversehrten psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Sie leidet an Angst gemischt mit depressiver Störung (ICD-10 F41.2), an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31), an Schwierigkeiten mit Bezug auf Kindheitserlebnisse, Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z61.8) und an akuter Belastungsreaktion (körperlicher Angriff, ICD-10 F43.0). Zudem habe sie aufgrund des Überfalls der Beschuldigten vom 27. April 2017 eine posttraumatische Störung sowie Panikattacken erlitten und an Schlaflosigkeit gelitten (Ordner I pag.