Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuung sind nicht zu beanstanden. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt beim Überfall der Beschuldigten mitten in der Nacht in ihrem eigenen Zuhause eine Gehirnerschütterung, diverse Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, - durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten. Noch heute leidet sie an Atemproblemen aufgrund der Nasenbeinfraktur. Sie wurde damit in ihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt.