124 Die Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 wird von der Berufung des Beschuldigten 1 nicht umfasst. Der Beschuldigte 2 hat dagegen jedoch Berufung erklärt und beantragt die Abweisung der Zivilklage (pag. 1930 ff.). Aufgrund der solidarischen Haftbarkeit befindet daher die Kammer über die Genugtuung des Beschuldigten 2 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuung sind nicht zu beanstanden.