1941 f.). Die Vorinstanz hat aufgrund der Anerkennung der Forderung betreffend den Schadensersatzbetrag von CHF 1'019.00 die Sache als gegenstandslos abgeschrieben, was mangels Berufungserklärung oder Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hat die Kammer daher nicht mehr zu befinden.