Im Berufungsverfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Feststellung, dass in Bezug auf den Beschuldigen 1 die Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 sowie der Schadensersatzbetrag von CHF 1'019.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter beantragte sie die solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 für die Genugtuung nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 (pag. 1941 f.).