A.________ und C.________ sind demzufolge unter solidarischer Haftbarkeit von Art. 50 OR (vgl. sogleich Ziff. 3.2.3. hiernach) zu verurteilen, der Privatklägerin E.________ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 zu bezahlen.