Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht die beantragte Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Tag des schädigenden Ereignisses stellt vorliegend der 27.04.2017 dar. Der Rechtsvertreter beantragte eine Verzinsung seit dem 28.04.2017, es gilt die im Zivilrecht vorherrschende Dispositionsmaxime.