Während des Strafverfahrens musste ein Kontaktverbot gegen A.________ ausgesprochen werden und auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich, dass die Privatklägerin nach wie vor unter den traumatisierenden Erlebnissen und den Einwirkungen durch die beiden Beschuldigten leidet. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und psychischen Integrität, welche von beiden Beschuldigten verursacht wurden, rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (OR 47).