Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall vom 27.04.2017 in psychiatrischer Behandlung befand und die Borderlinestörung sowie die weiteren Komorbiditäten im Zusammenhang mit der unglücklichen Kindheit der Privatklägerin nicht den beiden Beschuldigten angelastet werden können. Dennoch hat sich deren psychische Gesundheit durch den Vorfall vom 27.04.2017 deutlich verschlechtert und die Privatklägerin kann infolge dieser Traumatisierung beispielsweise keine Parterrewohnung mehr beziehen. Während des Strafverfahrens musste ein Kontaktverbot gegen A.____