nachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z61.8) und an akuter Belastungsreaktion (körperlicher Angriff, ICD-10 F43.0). Aufgrund des Vorfalls vom 27.04.2017 habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikattacken erlitten und an Schlaflosigkeit gelitten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall vom 27.04.2017 in psychiatrischer Behandlung befand und die Borderlinestörung sowie die weiteren Komorbiditäten im Zusammenhang mit der unglücklichen Kindheit der Privatklägerin nicht den beiden Beschuldigten angelastet werden können.