Voraussetzung für das Zusprechen einer Genugtuung ist eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit. Die Privatklägerin wurde durch den tätlichen Angriff der beiden Beschuldigten mit Faustschlägen ins Gesicht und in den Körper sowie Fusstritten in den Körper mitten in der Nacht in ihren eigenen vier Wänden derart in ihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt,