1233) von den beiden Beschuldigten A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte A.________ anerkannte diesen Betrag gemäss Ausführungen seines Verteidigers anlässlich der HV (Ordner VI pag. 1201). Demgegenüber wurde die beantragte Genugtuungssumme durch den Mittäter C.________, welcher auf Freispruch plädierte, nicht anerkannt, weshalb die Genugtuungsforderung vorliegend dennoch geprüft werden muss.