SR 220] sowie BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Beschuldigte 1 ist demzufolge zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2019 zu bezahlen. 44.2 Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin In concreto Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin Folgendes aus (pag. 1447 f.): Die Privatklägerin E.________ beantragte mit Eingabe vom 20.10.2020 (Ordner V pag. 1113) sowie anlässlich der HV (Ordner VI pag. 1233) von den beiden Beschuldigten A.________ und C._______