Der Beschuldigte 2 wurde nicht wegen einer falschen Anschuldigung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger verurteilt und es besteht kein Zusammenhang seines Verhaltens zum Schuldspruch der falschen Anschuldigung. Der Beschuldigte 2 wurde daher Unrecht zur Bezahlung der Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger mit dem Beschuldigten 1 verurteilt. Dies ist zu korrigieren. Der Zinsenlauf von 5% beginnt mit der Äusserung der falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten 1 am 26. Januar 2019 (Art. 73 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] sowie BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).