eigenen Sachverhaltskomplex darstellte. Aufgrund der konkreten Umstände, des grossen Ermessens des Gerichts und ähnlich gelagerten Fällen, erachtet auch die Kammer eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Ohne besondere Gründe hat die Vorinstanz den Beschuldigten 2 ebenfalls zur Bezahlung dieser Genugtuung verurteilt. Der Beschuldigte 2 wurde nicht wegen einer falschen Anschuldigung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger verurteilt und es besteht kein Zusammenhang seines Verhaltens zum Schuldspruch der falschen Anschuldigung.