Der Beschuldigte 1 erreichte mit seiner falschen Anschuldigung, der Straf- und Zivilkläger habe zehn Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkauf von ihm zu einem Preis von CHF 26'000.00 gekauft, den Schweregrad einer Persönlichkeitsverletzung, musste sich der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich einem Strafverfahren stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht explizit und ausschliesslich wegen der falschen Anschuldigung ein Strafverfahren eröffnet wurde, sondern ein bereits bestehendes erweitert wurde, wobei es sich dabei fast um das Doppelte der bis dahin ermittelten Drogenmenge handelte und einen