122 Im Berufungsverfahren beantragte der Straf- und Zivilkläger die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Genugtuung (pag. 1945). Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Der Beschuldigte 1 erreichte mit seiner falschen Anschuldigung, der Straf- und Zivilkläger habe zehn Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkauf von ihm zu einem Preis von CHF 26'000.00 gekauft, den Schweregrad einer Persönlichkeitsverletzung, musste sich der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich einem Strafverfahren stellen.