Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht vorliegend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Beschuldigte hat die falsche Anschuldigung von G.________ gemäss Bst. A. Ziff. II. 8. vom 23.10.2020 am 26.01.2019 begangen.