Schliesslich musste der fälschlich angeschuldigte G.________ bis zuletzt darauf vertrauen, dass die mit der Anklage befasste Gerichtspräsidentin merkt, dass es sich dabei um eine falsche Anschuldigung handelt. Andererseits muss relativierend berücksichtigt werden, dass G.________ tatsächlich ein Drogenhändler und kein völlig unbescholtener Bürger ist. Dennoch handelte es sich bei den von A.________ erfundenen 10 kg Haschisch mengenmässig fast um eine Verdoppelung der gesamten Drogenmenge, für welche G.________ letztlich verurteilt wurde. Damit ist diese Anschuldigung auch für einen Drogendealer nicht unbedeutend.