Die falsche Anschuldigung von A.________, G.________ habe von ihm 10 kg Haschisch zwecks Weiterverkaufs entgegengenommen, ohne ihm hierfür den vereinbarten Kaufpreis von CHF 26'000.00 zu bezahlen, also die Bezichtigung des Handels mit einer nicht unbedeutenden Menge Betäubungsmittel, welche letztlich in einer Anklageschrift Eingang gefunden hat und durch ein Gericht beurteilt werden musste, erreicht allemal den Schweregrad einer Persönlichkeitsverletzung, welcher in objektiver und subjektiver Hinsicht die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Schliesslich musste der fälschlich angeschuldigte G.__