Sein konkretes Strafmass beträgt 20 Monate Freiheitsstrafe. Seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet ist als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit zu betrachten, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten 2 im SIS anzuordnen ist. V. Zivilpunkt 43. Allgemeine und rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden allgemeinen und rechtlichen Grundlagen zu den Zivilklagen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1444).