121 Der Beschuldigte 2 ist irakischer Staatsangehöriger. Da die Republik Irak kein Mitgliedstaat des FZA-Übereinkommens ist, gilt er als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens. Der Beschuldigte 2 wurde wegen eines Delikts, welches mit einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten und höchstens 10 Jahren bedroht ist, verurteilt. Sein konkretes Strafmass beträgt 20 Monate Freiheitsstrafe.