Er hat wiederholt gegen die hiesigen strafrechtlichen Normen verstossen und scheint die Schweizer Rechtsordnung nicht sonderlich zu respektieren. Da die vom Beschuldigten 2 ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen insgesamt als leicht erhöht einzuschätzen ist, erscheint die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre der Kammer als angemessen.