Ein persönlich (echter) Härtefall liegt beim Beschuldigten 2 somit nicht vor. Sodann würde auch eine allfällige Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten 2 ausfallen, wäre der Eingriff beim Beschuldigten 2 mit der Landesverweisung aufgrund der Schwere des Katalogdelikts und damit aufgrund der staatlichen Interessen höher zu gewichten. Dies insbesondere auch, da der Beschuldigte 2 Vorstrafen aufweist. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft. Er hat wiederholt gegen die hiesigen strafrechtlichen Normen verstossen und scheint die Schweizer Rechtsordnung nicht sonderlich zu respektieren.