Wie aber bereits ausgeführt, wäre es auch der gemeinsamen Tochter im anpassungsfähigen Alter zumutbar, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen, zumal die Bezugspersonen von Kindern in diesem Alter die Eltern sind und es ihnen leichter fällt, sich in einem anderen Land zu integrieren. Gesundheitliche Hindernisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Weiter weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 Vorstrafen wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und Raufhandel auf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte 2 respektiere die Schweizerische Rechtsordnung konsequent.