120 Der Beschuldigte ist in der Republik Irak geboren, aufgewachsen und im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen, nachdem er im eigenen Geschäft (Kiosk) gearbeitet hat. Er verfügt über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Der Beschuldigte 2 hat sich stets um eine Erwerbstätigkeit bemüht und geht auch im Urteilszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch nicht so, dass er und seine Familie davon leben könnten, resp. dass die Einkommen der beiden Eltern reichen würden, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein.