Der Beschuldigte 2 ist wie der Beschuldigte 1 irakischer Staatsangehöriger. Somit fällt er als Drittstaatsangehöriger nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA- Konvention), womit er sich nicht auf ein völkerrechtliches Einreise- und Aufenthaltsrecht berufen kann. Der Beschuldigte 2 ist verlobt und hat mit seiner Partnerin ein gemeinsames vierjähriges Kind, welches noch nicht eingeschult ist.