42. Betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Damit liegt ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, weshalb eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Es sei denn es handle sich um einen unechten Härtefall oder die (echte) Härtefallklause gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gelange zur Anwendung. Der Beschuldigte 2 ist wie der Beschuldigte 1 irakischer Staatsangehöriger.